§ 1 Gliederung der Ausbildung
(1) Die pharmazeutische Ausbildung umfaßt
2. eine Famulatur von
acht Wochen;
§ 3 Famulatur
(2) Die Famulatur ist während der lehrveranstaltungsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt
der Pharmazeutischen Prüfung unter Leitung eines Apothekers
ganztägig abzuleisten.
Mindestens vier
Wochen der Famulatur sind in einer öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, abzuleisten; die übrige
Zeit kann wahlweise auch in
1. einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke,
2. der pharmazeutischen Industrie oder
3. einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder einer vergleichbaren Einrichtung einschließlich solcher der Bundeswehr
abgeleistet werden. Die in Satz 2 letzter Halbsatz genannte Zeit kann auch in vergleichbaren Einrichtungen in einem
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union
vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeleistet werden. Eine Ableistung in
Abschnitten von mindestens vier Wochen ist zulässig. Über die abgeleistete Famulatur erhält der Auszubildende
eine Bescheinigung nach Muster der Anlage 7.