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Thema: "Eigenbedarf" ZahnärztIN /// Heilpraktiker verlangt Zäpfchenformen - verdächtig?

  1. #21
    Unregistriert
    Gast

    aus der Sicht eines Zahnarztes

    Zitat Zitat von Unregistriert Beitrag anzeigen
    Also von rein rechtlicher Sicht würde ich den Stand der Apothekerkammer unterstützen.
    Der Eigenbedarf ist aus rechtlicher Sicht eine Verordnung für sich selbst. Das wird formal einfach abgekürzt, indem auf die Vorlage des Rezeptes verzichtet wird und mündlich unter Vorlage des Arztausweises ausgehändigt wird.

    Insofern ist eine Unterscheidung zwischen Verordnung für jemand anderes oder Eigenbedarf unerheblich, da am Ende beides Verordnungen sind.

    Fakt ist auch, dass die jeweilige Approbation nur für den eigenen Bereich gilt und somit von einem Zahn- oder Tierarzt nur Medikamente für den jeweiligen Anwendungsbereich verordnet werden dürfen.

    In der Praxis würde ich es aber nicht ganz so streng sehen. Denn wir haben keine Prüfpflicht für die Indikation eines verordneten Arzneimittels. Außerdem kann auch ein Zahnarzt oder ein Tierarzt ein AM off-Label verordnen. Es gibt sogar Studien zur Auswirkung von Sildenafil auf den Jet-Lack bei Hamstern...

    Also: Wenn Herr Dr. med. dent. seine Hormonpille zur "Kariesbehandlung" bei sich selbst haben will, soll das nicht mein Problem sein. Bei ausbleibendem Therapierfolg führe ich gerne eine Medikationsanalyse für ihn durch.... ;-)

    Also ich sehe das etwas anders, vielleicht auch, weil ich Zahnarzt bin. Meine Meinung:

    Richtig ist erst einmal, dass Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte rezeptpflichtige Arzneien verschreiben dürfen.
    Richtig ist auch, dass es beim Vorlegen des Arztausweises kein schriftliches Rezept braucht, und dass eine Eigenverschreibung möglich ist (ausser BTM).
    Das es verschiedene Approbationen gibt stimmt auch, ist hier meines Erachtens aber nicht von Bedeutung, solange kein Dritter behandelt werden soll. Das Heilpraktikergesetz regelt nur die berufliche und erwerbsmäßige Heilbehandlung von Menschen, also Patienten. Sich selbst behandeln ist im allgemeinen nicht verboten und zulässig, und dürfte vom Großteil der Apothekenkunden auch betrieben werden. Dazu bedarf es keiner Approbation, und auch die zahnärztliche Approbation verbietet dem Zahnarzt nicht die Eigenbehandlung. Der einzige Unterschied zum Rest der Bevölkerung ist, dass diese Berufsgruppen verschrieben dürfen, wozu allerdings auch ein Studium als Fachkundenachweis absolviert werden musste. Eine konkrete Gesetzesstelle, wonach Zahnärzte nur bestimmte Stoffe verschreiben dürfen, ist mir nicht bekannt (bitte benennen). Eine Eingrenzung der Patientenbehandlung findet über die Approbation und das Zahnarztgesetz statt, aber da geht es immer um erwerbsmäßige Behandlung Dritter, nicht um Eigenbehandlung. Wie und was behandelt wird, muss der Apotheker nicht wissen, dass muss weder der Arzt noch der Patient offenbaren. Ohne weiter auszuholen sei an die Schweigepflicht und Therapiefreiheit erinnert, und dass eine "Nichtbedienung" des Rezeptes auch eine Art Behandlung darstellt, in meinen Augen ohne Untersuchung, ohne Diagnose und ohne Legitimation.

    Die Sache ist also erstmal so, dass ein gültiges Rezept (oder als Ersatz der Ausweis) vorliegt. Mehr bedarf es doch zur Bedienung des Rezeptes nicht, mehr kann der Apotheker auch nicht überprüfen. Wie soll dann eine Ablehnung begründet werden ?

    Ich finde es ehrlich gesagt auch etwas befremdlich, warum sich Apotheker mit den verschiedenen Heilberufen zanken sollen. Das hilft keinem. Dass sich ein Kollege durch Eigenverschreibungen selbst schadet (trotz Fachwissen) dürfte unwahrscheinlicher sein als ein Schaden durch Selbstmedikation im Rest der Bevölkerung, zumal die beratende Tätigkeit des Apothekers gerade im Onlinehandel kaum möglich ist.

  2. #22
    Unregistriert
    Gast
    Es gibt auch kein Gesetz, welches dem Zahnarzt die Selbstbehandlung verbietet. Ob der Zahnarzt letztlich einen dritten behandelt oder nicht, kann und muss die Apotheke nicht nachprüfen. Wer googelt, findet dazu ganz gute Artikel.

    Man ist als Apotheker nur angehalten, eine Abgabe zu verweigern bzw. Rücksprache zu halten wenn der begründete Verdacht besteht, dass dem Patienten oder wem auch immer schwerer Schaden zugefügt wird.

  3. #23
    Unregistriert
    Gast

    Keine Pille für die Zahnärztin

    Also liebe Leute ich möchte mich hier mal einmischen,

    die Abgabe von verschreibungspflichtigen AM ist in der AMVV geregelt. Welche Arzneimittel das sind, steht in § 1 bzw. der Anlage. Am Ende von § 1 steht: "...soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist." In § 4 Abs. 2 wird etwas anders bestimmt, nämlich: "(2) Für den Eigenbedarf einer verschreibenden Person bedarf die Verschreibung nicht der schriftlichen oder elektronischen Form. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." und der lautet: "Der Apotheker hat sich über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen."

    D.h. alle verschreibenden Personen (Arzt, Zahnarzt, Tierarzt) dürfen für ihren "Eigenbedarf" (ad usum proprium) Arzneimittel nach § 1 AMVV in der Apotheke erwerben. Der Apotheker hat sich der Identität (Personalausweis) und der "verschreibenden Person" (Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Ärzteausweis) zu versichern. Damit hat er seine Schuldigkeit getan. Mehr verlangt der Gesetzgeber nicht. Der Apotheker besitzt keine Ermächtigung, den verschreibenden Personen irgendetwas zu verweigern, auch nicht der berühmten Zahnärztin die "Pille".

    Das paßt den Apothekern nicht, und deshalb holen sie sich (bewußt?) fälschlich den § 17 Abs.5 der ApBetrO zu Hilfe: "(5) Die abgegebenen Arzneimittel müssen den Verschreibungen und den damit verbundenen Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Arzneimittelversorgung entsprechen. Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist."

    In der ApBetrO geht es also gar nicht um "Eigenbedarf" (für den es keiner Verschreibung bedarf) sondern um eine Verschreibung gemäß § 2 AMVV. Da eine Verschreibung gar nicht vorliegt, kann auch nichts "entsprechen", einen "Irrtum" enthalten, "nicht lesbar sein" oder "sonstige Bedenken" hervorrufen. Selbst bei einer Verschreibung hat der Apotheker keine "Verweigerungsrecht". Er hat zunächst die "Unklarheit" mit der verschreibenden Person zu klären, was keine Schwierigkeiten bereiten sollte.

    § 17 Abs. 5 ApBetrO enthält also weder eine Ermächtigung für den Apotheker Arzneimittel nach § 1 AMVV für den "Eigenbedarf" nach ärztlicher Fakultät einzuschränken noch zu verweigern.

    Und noch etwas erfinden die Apotheker: die virtuelle Verschreibung, d.h.

    "Die Ausnahmeregelung betrifft lediglich die Schriftform der Verschreibung, sieht aber darüber hinaus keine Abweichungen von den arzneimittelrechtlichen Grundsätzen vor, die an die Verschreibungspflicht zu stellen sind." Welche das sein sollen, die über die AMVV hinausgehen, darüber "schweigt der Gentleman".
    Über Sinn und Unsinn dieser Ausführung möge sich jeder seine eigenen Gedanken machen ( wie eine Verschreibung auszusehen hat, finden Sie in § 2 AMVV).

    Häufig werden auch noch die Berufsordnungen als Verweigerungsgrund angeführt. Die Berufsordnungen gelten aber nur für die Berufsausübung (z.B. Praxis) und hier wird verschrieben zur Abgabe an einen Dritten oder für die Praxis (pro ordinatione). Für den Eigenbedarf bedarf es aber nur der Approbation (Genehmigung zur Berufsausübung. Jetzt dürfen Sie sich endlich Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt nennen, sie sind eine "verschreibende Person")

    Fazit: alle Medizinmänner und Frauen (Arzt-, Zahnarzt- und Tierarzt-in) dürfen verschreibungspflichtige AM nach §1 AMVV für den "Eigenbedarf" nach § 4 Abs.2 AMVV nur mit ihrem Personal- und Ärzteausweis erwerben. Der Apotheker kann die Abgabe nur verweigern, wenn er die "verschreibende Person" nicht kennt und ihm Personal- und Ärzteausweis nicht vorgelegt werden.
    Q.E.D.

    Und wohl gemerkt, dies gilt nur für den "Eigenbedarf" der "verschreibenden Person"

    DOCdog

  4. #24
    Unregistriert
    Gast

    Doch wurde er...

    Zitat Zitat von Unregistriert Beitrag anzeigen
    bedeutet also auch, dass sich Frau Müller mal eben ein Antibiotikum für ihre Blasenentzüdung holen kann? Ist ja auch nur Eigenbedarf, keine Verordnung für einen anderen Ich kann mir nicht vorstellen, dass während des zahnmedizinischen Studiums der Urogenitaltrakt etc behandelt wurde, davon hat der Zahnarzt vermutlich genauso wenig Ahnung wie jeder andere Laie auch... Ich seh das in der Apotheke schon immer sehr kritisch, wenn Zahnärzte fachfremde Medikamente holen. Da muss man immer abwägen zwischen guter Zusammenarbeit und Risiko... wer haftet, wenn er Viagra holt und sein Herz Schaden nimmt?
    Zahnärzte werden in allen für sie relevanten Fächern ausgebildet und geprüft und haben einen Schwerpunkt ihres Studiums auf die Zähne.
    Lehr und Prüfungsinhalte der Zahnmediziner sind Pharmakologie, Pathologie, Mikrobiologie, Dermatologie, HNO, Innere Medizin, Allgemeine Chirurgie, Zahnheil,-Erhaltung,-Chirurgie und Röntgenfachkunde. Dh. auch ein Zahnarzt hat mal den Urogenitaltrakt oder das Herz gelernt und teilweise die gleichen Vorlesungen wie andere Mediziner besucht und sollte sich auch hier etwas auskennen. Er hat ja auch Patienten mit Herz, Leber oder Nierenproblemen und muss auch daran seine Behandlung und Medikamentierung anpassen. Trotzdem wird der Zahnarzt nicht außerhalb seines Fachgebietes tätig und überweist dann an einen anderen Facharzt. Die Wahl des richtigen Antibiotikums für eine Blasenentzündung oder den Wirkmechanismus von Sildenafil und die resultierenden Wirkungen sollte auch ein Zahnarzt verstanden haben, denn im Zahnärztlichen Examen ist Pharmakologie Prüfungsinhalt.

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