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Thema: "Eigenbedarf" ZahnärztIN /// Heilpraktiker verlangt Zäpfchenformen - verdächtig?

  1. #11
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    Hallo Gast,


    ich habe vor kurzem mal bei einem Amtsapotheker nachgefragt wegen dem Thema - dem schien das eher "egal", da das AMG (§48) das diesbezüglich nicht eindeutig festlegt.
    In den Kommentaren wird das teilweise wohl anders interpretiert, und wenn alle Kammern und ärztlichen Bundesvereinigungen das für sich auch nochmal individuell interpretieren, dann kommen wir zu der Vielfalt an Meinungen zum Thema ...


    VG
    momsen

  2. #12
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    Meines Wissens nach beschränkt sich die Ausübung der zahnheilkunde eines zahnarztes nur auf die verschreibungsbefugnis. Behandelt er sich selber oder auch nahe angehörige macht er sich bei der ausübung der heilkunde über sein fachgebiet hinaus nicht strafbar.
    auch regelt das arzneimittelgesetz nicht die abgabe von arzneimittel für den eigenbedarf. So darf der zahnarzt zwar kein viagra verschreiben, für sicn selber holen darf er es aber sehr wohl. Soweit ich weiß handhaben dass auch die meisten apotheken so

  3. #13
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    und?
    wird eine Abgabe dokumentiert?
    Viagra und die Pille werden ja ohne Rezept verlangt... also für den Eigengebrauch...
    und egal welcher Arzt... über Risiken und Nebenwirkungen sollte er sich im klaren sein
    ich würde auch kollegial handeln
    und wenn ich jetzt auch noch neben den ganzen anderen "Prüfpflichten" auch noch prüfen muß welche Fachrichtung der Arzt hat und ob er das überhaupt verordnen darf... nee nee... ich glaube das ist zu viel verlangt... und bei einem Privatrezept ist es doch eh egal...

  4. #14
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  5. #15
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    Hallo Gast,


    das von Dir zitierte PDF wurde hier auch schon aufgeführt - genauso wie der folgende Beitrag, der (u.a.) das Verständnis der Apothekerkammern zu der von Dir beschriebenen Thematik beschreibt ...
    Und, um die Problematik zu verdeutlichen:
    Hilft mir die Zahnärztekammer (gem. Deinem Beitrag), wenn ich als Apotheker Ärger von der Apothekerkammer wg. Abgabe von Arzneimitteln an einen Zahnarzt (wg. Text unten) bekomme ... ?


    VG
    momsen


    Hallo Gast,


    das PDF der BundesZAHNÄRZTEkammer habe ich bei der Recherche zu meiner weiter oben stehenden Antwort auch gefunden.
    Die Apothekerkammer Nordrhein schreibt hierzu:
    "Arzt / Zahnarzt / Tierarzt - Wer darf was verschreiben?

    Im Apothekenalltag ergibt sich oft das Problem, wie man sich verhalten soll, wenn ein Arzt ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel außerhalb des durch seine Approbation abgedeckten Bereiches verordnet. Ein typisches Beispiel ist die "Pille" auf dem Rezept eines Zahnarztes.

    Wie sieht die Rechtslage aus?
    Nach der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel nur nach Vorlage einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung abgegeben werden. Dabei sind jedoch folgende Einschränkungen zu beachten: Die Approbation als Arzt berechtigt zur Verschreibung aller verschreibungspflichtigen Arzneimittel zur Behandlung am Menschen. Es gibt keine Verschreibungsbeschränkung für den Facharzt, so dass beispielhaft die Verordnung eines Antirheumatikums durch einen Gynäkologen nicht zu beanstanden ist.

    Die Approbation als Tierarzt berechtigt zur Verschreibung aller verschreibungspflichtigen Arzneimittel zur Behandlung von Tieren, darin sind auch Humanarzneimittel zum menschlichen Gebrauch eingeschlossen, wenn sie zur Behandlung von Tieren eingesetzt werden.
    Die Approbation als Zahnarzt umfasst die berufsmäßige, auf zahnärztliche wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Eine Behandlung anderer Krankheiten und die Verschreibung von Humanarzneimitteln, die nicht auf dem Gebiet der Zahnheilkunde Anwendung finden können, sind davon nicht erfasst. Es ist jedoch im Einzelfall durchaus vorstellbar, dass z. B. Schmerzmittel, Beruhigungsmittel, Antiallergika oder Arzneimittel gegen Herpes im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung Einsatz finden können.

    Insofern werden die Grenzen zwischen zahnärztlicher und ärztlicher Verschreibungsbefugnis fließend sein. Die "Pille" auf Rezept eines Zahnarztes ist jedoch nicht möglich.
    In Zweifelsfällen muss daher dem Apotheker zugebilligt werden, eine Verschreibung zu beliefern, wenn sie von einem Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt ausgestellt worden ist und kein Hinweis auf einen Irrtum des Arztes oder sonstige Bedenken im Hinblick auf § 17 Abs. 8 Apothekenbetriebsordnung bestehen. Vor allem in dringenden Fällen darf die Versorgung von Patienten nicht durch Zuständigkeitsfragen gefährdet werden. Aus dem oben Gesagten läßt sich aber auch eindeutig ableiten, dass keine Belieferung erfolgen darf, wenn klar erkennbar ist, dass der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt seine beruflichen Befugnisse überschritten hat. Das gleiche gilt bei einer Verschreibung für den eigenen Bedarf.
    Das Bundesministerium für Gesundheit als Verordnungsgeber kann außerdem bei Bedarf die Möglichkeit, einen Arzneistoff zu verschreiben, auf bestimmte ärztliche Fachrichtungen oder Einrichtungen beschränken (§ 48 Abs. 2, Nr. 6 Arzneimittelgesetz)."

    Das PDF ist von der Bundeszahnärztekammer, und die werden Ihre Mitglieder natürlich unterstützen wollen und sind dann eher für eine Abgabe.
    Da die Apotheker aber der Apotherkammer unterliegen, würde ich als Apotheker im Zweifelsfall deren Argumentation folgen, da ich deren Gerichtsbarkeit unterliege (auch wenn ich in der Praxis evtl. nicht so streng wäre - zum Glück kommt der Fall bei mir nie vor ...).
    Wenn sich die jeweiligen Kammern nicht einig sind (ja/nein), würde evtl. eine Anfrage bei einem Amtsapotheker helfen ... ?

    VG sagt
    momsen

  6. #16
    Unregistriert
    Gast

    Beitrag Antwort

    Aber das ist doch eine völlig überflüssige Diskussion.
    "Wer darf was verschreiben" bezieht sich auf ein REZEPT.
    Wenn ein Zahnarzt oder ein Arzt unter "Eigenbedarf" etwas kauft geht es den Apotheker nichts an wofür.

    "Zahnärzte haben keine so weitgehend medizinische Ausbildung, dass sie zum Beispiel Viagra® oder die Pille verordnen könnten."

    Es geht um VERORDNUNG - nicht um Eigenbedarf.

    Hat jetzt jeder den Unterschied verstanden?
    REZEPT - nur Fachbereich
    Eigenbedarf - was er will ...

    Aber wenn ein Zahnarzt (männlich) die Pille wegen Eigenbedarfs kauft wäre ich als Apotheker auch etwas stutzig

  7. #17
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    Gast
    bedeutet also auch, dass sich Frau Müller mal eben ein Antibiotikum für ihre Blasenentzüdung holen kann? Ist ja auch nur Eigenbedarf, keine Verordnung für einen anderen Ich kann mir nicht vorstellen, dass während des zahnmedizinischen Studiums der Urogenitaltrakt etc behandelt wurde, davon hat der Zahnarzt vermutlich genauso wenig Ahnung wie jeder andere Laie auch... Ich seh das in der Apotheke schon immer sehr kritisch, wenn Zahnärzte fachfremde Medikamente holen. Da muss man immer abwägen zwischen guter Zusammenarbeit und Risiko... wer haftet, wenn er Viagra holt und sein Herz Schaden nimmt?

  8. #18
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    Aber sicher werden im Zahnmedizinstudium auch andere Körperregionen als der Kopf durchgenommen. Genau wie ein Humanmediziner stehen wir im Anatomiesaal und sezieren Leichen, lernen allgemeinmedizinische Fächer, haben chirurgie, Innere, HNO, und andere Fächer wie - ganz wichtig- Pharmakologie , im Examen. Ich finde diese Disskussion überflüssig, wenn sie von jemanden geführt wird, dem grundlegende Erkenntnisse im Bereich der Ausbildung von Zahnmedizinern fehlt. In diesem Fall verkommt dieser Thread zu einem Gartenzaungespräch von Oma Klawuppke.

  9. #19
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    Gast
    Ich verstehe auch nicht, warum man da nicht "kollegial" handeln kann. Auch ein Zahnarzt hat Pharmakologie im Studium (und das nicht nur über Ibuprofen und Lidocain), von Physiologie mal ganz zu schweigen (die im Pharmaziestudium nur auf Schmalspurniveau gelehrt wird).

    Es deckt sich doch auch mit den Gesetzen ... Da ist man als Apotheker nicht verpflichtet "großartig" nachzufragen, somit wird einem wohl auch keine Verantwortung zukommen.

  10. #20
    Unregistriert
    Gast
    Also von rein rechtlicher Sicht würde ich den Stand der Apothekerkammer unterstützen.
    Der Eigenbedarf ist aus rechtlicher Sicht eine Verordnung für sich selbst. Das wird formal einfach abgekürzt, indem auf die Vorlage des Rezeptes verzichtet wird und mündlich unter Vorlage des Arztausweises ausgehändigt wird.

    Insofern ist eine Unterscheidung zwischen Verordnung für jemand anderes oder Eigenbedarf unerheblich, da am Ende beides Verordnungen sind.

    Fakt ist auch, dass die jeweilige Approbation nur für den eigenen Bereich gilt und somit von einem Zahn- oder Tierarzt nur Medikamente für den jeweiligen Anwendungsbereich verordnet werden dürfen.

    In der Praxis würde ich es aber nicht ganz so streng sehen. Denn wir haben keine Prüfpflicht für die Indikation eines verordneten Arzneimittels. Außerdem kann auch ein Zahnarzt oder ein Tierarzt ein AM off-Label verordnen. Es gibt sogar Studien zur Auswirkung von Sildenafil auf den Jet-Lack bei Hamstern...

    Also: Wenn Herr Dr. med. dent. seine Hormonpille zur "Kariesbehandlung" bei sich selbst haben will, soll das nicht mein Problem sein. Bei ausbleibendem Therapierfolg führe ich gerne eine Medikationsanalyse für ihn durch.... ;-)

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