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Thema: "Eigenbedarf" in der Apotheke & Ausnutzen der Freiheit

  1. #1
    Neuer Benutzer
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    "Eigenbedarf" in der Apotheke & Ausnutzen der Freiheit

    Hallo Forumsmitglieder,


    in "meiner" Apotheke arbeiten wir mit RX-Eigenbedarf von Arzneimitteln relativ vertrauensbasiert und frei (wir haben POS, und wenn jemand mag, so könnte er sich bedienen - es findet keine Kontrolle o.ä. statt, es funktionert aber prima, da die Mitarbeiter trotzdem immer Rezepte für Pille, MCP etc. holen ), aber eine Kollegin hat mir jetzt von einer PKA erzählt, die sich in seiner Apotheke (ebenfalls mit POS) in den letzen beiden Monaten mit 12 Packungen Appetitzügler/Aufputschmittel (Tenuate retard 60er-Packungen, ein Amphetaminderivat) und 30 Packungen Testosteron Depot mit je 10 Ampullen eingedeckt hat - zwar bezahlt, aber hinter dem Rücken des anderen Personals, das ganze ist jetzt zufällig durch eine andere Sache aufgefallen. Da die Mittel ja nicht ganz ohne sind und die Menge definitiv jenseits des Eigenbedarfs ist & das alles Sachen mit hohem Mißbrauchspotential sind weiß er grad auch nicht was er machen soll ...

    Jetzt frage ich mich, ob ich bei mir was ändern sollte, und der Kollege fragt sich, ob er ein ernstes Gespräch (--> Abmahnung) führen sollte oder zu weiteren Maßnahmen (Kündigung) schreiten sollte.

    Wie wird es denn in Eurer Apotheke mit "Eigenbedarf" von RX-Produkten gehandhabt, und was würde Euch als Rat für meine Kollegin einfallen ?


    Danke für Eure Meinung & mfG verbleibt der
    momsen

  2. #2
    Apothekerin Avatar von 1981engelchen
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    Moin,

    doch ich würde an deer Stelle deiner Kollegin definitiv um ein Gespräch bitten und erstmal schauen, was die PKA sagt. Welche Gründe führt sie auf, warum hat sie das getan, was bezweckt sie mit diesen Mitteln, benutzt sie sie selbst oder verkauft sie sie gewinnbringend weiter? Je nach Reaktion und Einsichtigkeit würde ich dann auch eine Abmahnung oder Kündigung in Betracht ziehen!

    Bei uns läuft das ähnlich wie von dir beschrieben, Pille, MCP, Ibu-Großpackungen usw. sind unproblematisch, aber ansonsten nut mit Rezept! Aber du hast schon recht, es ist die Frage, wie kontrolliert man sowas. Selbst wenn man sagt, es muss alles auf ein eigenes Mitarbeiter-Kundenkonto gebucht werden, lässt sich das ja umgehen und schlecht nachprüfen. Daher denke ich kann das nur über gegenseitiges Vertrauen laufen... bin gespannt, ob da jemand was berichten kann, wie es sinnvoller praktiziert werden kann...

  3. #3
    Atavar
    Gast
    Das mit dem RX-Eigenbedarf ist so eine Sache.
    Denn es gibt ihn nicht! Die AMVV schreibt vor, dass ein verschreibungspflichtiges Medikament nur aufgrund einer ärztlichen Verordnung abgegeben werden darf. Und wenn man keine hat, darf es auch nicht. Deshalb haben wir bei uns das ohne Rezept komplett abgeschafft. Ich weiß, dass es oft ein geduldetes Vergehen ist (auch von Ärzte Seite! Ich habe schon sehr oft zu hören bekommen, dass man mir ja nichts verschreiben bräuchte, weil ich mich ja bedienen könnte... :-( ), aber es ändert nichts daran.
    Wenn jemand etwas mit Rezept haben möchte, holt man sich eine zweite Kollegin dazu und macht es gemeinsam. Passt auch ganz gut zum QMS mit einer Kontrolle dazu :-)

    Was die PKA betrifft, so besteht dringender Handlungsbedarf! Denn zum einen basiert ein Beschäftigungsverhältnis per se auf einer Vertrauensbasis, und diese scheint massiv gestört zu sein, und zum anderen ist ein eindeutiger Missbrauch zu erkennen (wozu braucht man als Frau 30 Packungen Testosteron?????). Deshalb ist das mindeste eine Abmahnung. Weitere Schritte muss der Kollege in Abwägung der sonstigen Leistungen der PKA unternehmen. Was das genau ist, muss er selbst entscheiden (niemand hat gesagt, dass Personalführung einfach ist....). Aber er sollte sich überlegen, ob er noch vertrauen zu der PKA hat und ob ein solcher Fall evtl. noch einmal auftreten könnte.

    Ich hoffe es hilft dir ein bisschen

  4. #4
    Unregistriert
    Gast

    Eigenbedarf des Apothekers

    Einen Eigenbedarf für Apotheker gibt es nicht. Die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) gibt das in § 4 Abs. 2 klar und deutlich zum Ausdruck:

    (2) Für den Eigenbedarf einer verschreibenden Person (Arzt, Zahnarzt, Tierarzt) bedarf die Verschreibung nicht der schriftlichen oder elektronischen Form (keine Verschreibung). Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

    Für alle anderen Personen bedarf es einer Verschreibung auch für Apothekenangestellte, denn es erfolgt eine Abgabe durch den verantwortlichen Apotheker an Dritte.

    DOCdog

  5. #5
    Unregistriert
    Gast
    Man muss halt sinnvolle Grenzen ziehen. Wenn ich eine definitive Diagnose habe (z.B. Hypertonie), dann spricht ja nichts dagegen sich die Medikamente, mit denen man eingestellt wurde, auch selber mitzunehmen (auch wenns finanziell keinen Sinn machen würde). Sollte man jetzt Erkrankungen haben, für welche die apothekerliche Expertise nicht ausreicht (z.B. akute Infektionserkrankungen), dann sollte man wohl besser mal zum Arzt + Rezept. Speziell für Apotheker bin ich der Meinung, dass sie bedingt durch ihr Studium voll zurechnungsfähig sind und sich somit mitnehmen können was sie wollen ... Eigenverantwortung und so.

    Kontrollieren wirds wohl keiner, hat ja auch keiner ein Interesse dran.

    Im Falle der PKA ist die Grenze meiner Meinung nach definitiv überschritten. Testosteron kann man wohl Missbrauch über Dritte unterstellen u/o Verkauf bei Ebay ... da wirds dann auch für den Chef dumm, wenn mal jemand rausfinden sollte, wo die gute Dame das Zeug her hat. Tenuate kann man ja vielleicht noch Eigenbedarf unterstellen - wäre mir persönlich dann egal, die PKA riskiert ja ihre eigene Gesundheit).

  6. #6
    Unregistriert
    Gast

    Sinnvolle Grenzen

    Die Grenzen sind durch das Gesetz gezogen. Und die Überwachungsbehörden interessiert es herzlich wenig, ob Sie sich für zurechnungsfähig halten oder nicht. Durch Ihre Äußerung disqualifizieren Sie sich für den Beruf des Apothekers. Ihnen fehlt es anscheinend an der erforderlichen Zuverlässigkeit.

    DOCdog

  7. #7
    Unregistriert
    Gast
    Ne ich traue mir nur zu, den Kram den ich verticke zumindest bei mir selbst auch anzuwenden. Ich weiß, der Durchschnitts-Deutsche hat es nicht so mit (Eigen-)Verantwortung ...

    Wie ich schon versucht habe exemplarisch darzustellen, muss man (wie immer im Leben) etwas differenzieren. Wenn ich Ibu 400mg frei kaufen darf, dann kann ich wohl logischerweise (als jemand mit Fachkunde) auch Ibu 800mg für den Eigenbedarf mit nehmen ... alles andere wäre ja völlig absurd. Es ist ja nicht die Rede davon, seine AML in Eigenregie zu therapieren.

    Gesetze stumpf anzuführen ist natürlich formal richtig, aber als Akademiker sollte man sich ja schon etwas mehr, als nur für das formal Richtige, interessieren. In anderen Ländern dürfen Apotheker auch mehr, z.T. sogar manche Dinge auch ohne Rezept dispensieren ... scheint ohne Massensterben zu funktionieren.

    Von daher ... Gehirn einschalten und dann klappt das auch. Anspruchsvolle Erkrankungen aber natürlich weiterhin in Arzthand.

    Und die Überwachsungsbehörden interessiert es wirklich gar nicht ... da spreche ich aus Erfahrung. Niemand hat ein Interesse daran solche Bagatellen zu verfolgen (wie auch?).

  8. #8
    Unregistriert
    Gast
    Diese Sache mit der "sinnvollen Grenze" ist an sich durchaus richtig und ich denke (fast) alle Apotheker sind auch in der Lage diese zu ziehen. Nur leider traut uns der Gesetzgeber das nicht zu.

    Das Risiko diese Verordnung zu umgehen, ist verschwindend gering. Ich hab noch nie von nen Apotheker gehört der verurteilt wurde, weil er sich ohne Verschreibung ne IBU 800 oder was für seine Schilddrüse geholt hat (Würde ich aus Kostengründen schon nicht machen).

    Letztendlich muss doch jeder selbst wissen, ob er dieses Risiko eingehen will oder nicht. Ihn deshalb die Kompetenz für den Apothekerberuf abzusprechen ist einfach nur falsch.

  9. #9
    Unregistriert
    Gast

    Kompetenz vs Zuverlässigkeit

    Ich habe dem Kollegen nicht die Kompetenz abgesprochen, die hat er ja durch seine Approbation bewiesen. Was ich ihm aufgrund seiner öffentlichen Äußerungen im Umgang mit arzneimittelrechtlichen Vorschriften abspreche ist die erforderliche Zuverlässigkeit zum Betreiben einer Apotheke (§ 2 Abs.1.Nr. 4 ApoG).

    DOCdog

  10. #10
    Unregistriert
    Gast
    Ich glaube ehrlich gesagt, dass sie nicht allzu viel Ahnung haben. Wenn ich mich immer stur nach Recht und Gesetz richten würde, dann hätte ich aber schon einige Leute im Regen stehen lassen müssen. Und ich kenne kaum jemanden in Pharmazie und Medizin (ich habe beides studiert) der dies grundlegend anders sieht ...

    Leute die sturr auf Gesetze pochen, tun dies meiner Erfahrung nach immer aus dem einen Grund: Geistige Bequemlichkeit.

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