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Thema: Kauf von rezeptpflichtigen Arzneimitteln ohne Rezet

  1. #21
    Benutzer
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    und wenn ich ein Privatrezept vorlege, landet es im Müll/Schredder, also nachweisen kann es doch eh keiner... da hier keine dokumentationspflicht besteht... wir müssen unseren Chef fragen... und er entscheidet dann... Pille, Schilddrüse etc., ca. einmal im Jahr will er ne VO sehen zum Thema Approbierte... ist es nicht so dass man sich da einen Apothekerpass zulegen kann um z.B. auch verschr.pfl. Arznei im Ausland zu bekommen? meine ich mal von einer Apothekerin gehört zu haben, also bräuchte man als Apotheker eh kein Rezept

  2. #22
    Apothekerin Avatar von 1981engelchen
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    Nein, sowas wie n Apothekerausweis gibt es (noch) nicht! Habe da auch ganz blauäugig aus genau den o.g. Gründen mal direkt nach Erhalt meiner Approbation bei unserer Apothekerkammer nachgefragt und da haben regelrecht schockiert reagiert!
    Momentan wird aber überlegt analog zur eGK auch so ne Karte zunächst für Ärzte und später dann auch für Apotheker in Verkehr zu bringen, aber da gibt es meines Wissens noch nichts konkretes!

  3. #23
    Benutzer
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    da muß ich meine ehemalige Kollegin nochmal fragen, ich meine sie hat sogar so einen und ist durch Zufall darauf aufmerksam gemacht worden...
    (ist aber schon lange her 2005/2007)

  4. #24
    Also du bekommst keinen Ärger, nur wenn denn dann der Apotheker. Dieser verstößt gegen das Apothekergesetz.
    Aber warum solltest du ihn verpfeifen. Er tut dir doch nur gutes und gibt dir Medikamente, die du sonst nur mitm Rezept erhälst....

  5. #25
    Benutzer Avatar von malik
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    Oha ... ich kann mir das jedenfalls nicht vorstellen, dass das so eine legale Sache ist!
    Das Glück, kein Reiter wirds erjagen, es ist nicht dort und ist nicht hier. Lern überwinden, lern entsagen, und ungeaht erblüht es Dir.

  6. #26
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    Wie wahr

    § 96 AMG

    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
    13. entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder Nummer 7 Arzneimittel abgibt, wenn die Tat nicht in § 95 Abs. 1 Nr. 6 mit Strafe bedroht ist,

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