Hi Leute, ich versuch grad das Lernen malm wieder zu umschiffen, da hab ich mal bisschen in der AAppO rumgeblättert, aber da ist mir etwas nicht ganz klar:
http://www.bundesrecht.juris.de/aappo/BJNR014890989.html
Auszug aus §10, die Absätze (5) und (6):
(5) Ein schriftlich geprüftes Fach ist bestanden, wenn der Anteil der von dem Prüfling richtig beantworteten Fragen nicht mehr als 18 vom Hundert unter der durchschnittlichen Prüfungsleistung der Prüflinge des jeweiligen Prüfungstermins im gesamten Bundesgebiet liegt oder wenn der Prüfling mindestens 50 vom Hundert der Fragen zutreffend beantwortet hat.
(6) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung sind wie folgt zu bewerten:
Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung nach Absatz 5 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note
"sehr gut", wenn er mindestens 75 vom Hundert,
"gut", wenn er mindestens 50, aber weniger als 75 vom Hundert,
"befriedigend", wenn er mindestens 25, aber weniger als 50 vom Hundert,
"ausreichend", wenn er die Mindestzahl, aber weniger als 25 vom Hundert
der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat. 2Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Fragen nicht erreicht, lautet die Note "nicht ausreichend".
Ich versteh das so: wer 50% oder die entsprechende Mindestmenge nach 18 Regel hat, hat bestanden(siehe Abs. 5).(siehe Abs.5). In Abs. 6 steht aber Punktzahlen ab 50% werden mit gut gewertet? Versteh ich hier jetzt was falsch, oder kann man, sofern die 18% Regel nicht greift nur ne 1 oder 2 schreiben? -Eigentlich völlig widersinnig, aber so stehts da.^^