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Thema: PTA-Brief

  1. #1

    PTA-Brief

    Hallo, ich mache grad eine Ausbildung zur PTA. Leider habe ich grad etwas Stress, da ich wegen angeblichen Betrugs von der Polizei vorgeladen wurde. Es geht um Warenlieferungen bei Versandhäusern. Ich habe ziemlich Angst, dass ich wenn ich wirklich eine Vorstrafe deswegen bekommen sollte, den PTA-Brief nach Einreichung des polizeilichen Führungszeugnisses mit einem Eintrag wegen Betrug nicht erhalte. Kann mir jemand sagen, ob eine Vorstrafe wegen Betrug relevant für die Entscheidung zum Erhalt für den PTA-Brief ist?

  2. #2
    Unregistriert
    Gast
    Hm ... sind nicht nur " Drogen" relevant?

  3. #3
    Danke für deine Antwort. Ich hoffe es sehr, aber ich bin mir nicht sicher, weil es doch im Gesetz heißt, dort dürfen keine Vorstrafen drin stehen, die gegen die Zuverlässigkeit der Person sprechen. :s

  4. #4
    Neuer Benutzer
    Registriert seit
    25.06.2011
    Beiträge
    19
    PTA-Azubi seit 2009
    Kannst du dich nicht bei einem Deiner Lehrkräfte informieren, dann weißt du ganz genau was Sache ist. Mit so einem Halbwissen herumschleppen ist doch auch nicht schön.

  5. #5
    Die PTA-Berufserlaubnis wird nur erteilt wenn man unter anderem "sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt," § 2 Abs. 1 Nr. 2 PharmTAG.

    Klar ist damit, dass eine strafrechtliche Verurteilung nicht Voraussetzung ist. Die Versagung der Berufserlaubnis kann auch aus anderen Gründen erfolgen.

    Wie genau die Kriterien sind kann man nicht so genau sagen. Gerichtsurteile zur Thematik habe ich jedenfalls keine finden können. Allerdings kann man davon ausgehen, dass der Vorwurf schon erheblich sein muss. Denn die Versagung der Erlaubnis zur Ausübung eines Berufs hat gravierende Auswirkungen für den Betroffenen.

    Von den für die Erteilung der Berufserlaubnis zuständigen Behörden wird meines Wissens durchgängig die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt. Im Führungszeugnis werden nur Verurteilungen zu 90 Tagessätzen oder mehr aufgeführt, solange lediglich eine solche Verurteilung vorliegt.
    Geändert von Philipp (03.09.2011 um 23:07 Uhr)

  6. #6
    einträge im führungszeugniss bei höheren strafen (alle bis unter einem jahr freiheitsstrafe) werden nach 3 jahren automatisch gelöscht, bzw bei strafen über einem jahr freiheitsstrafe, die einträge nach 10 jahren gelöscht.

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