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Thema: hat Apotheker die Pflicht über Nebenwirkungen/Kontra-Indikationen aufzuklären?

  1. #1
    Unregistriert
    Gast

    hat Apotheker die Pflicht über Nebenwirkungen/Kontra-Indikationen aufzuklären?

    Hallo,

    hat ein Apotheker laut Gesetz die Pflicht über die mögliche Nebenwirkungen/Kontra-Indikationen eines Medikaments beim Kauf aufzuklären?

    Der Fall: vor 3 Tagen bin ich zur Apotheke um mir Hygieneartikel zu holen. Ich war schwer erkältet und meine Stimme war weg, deswegen war ich aber nicht in der Apotheke. Beim bezahlen an der Kasse hörte der Apotheker meine Stimme und fragte mich, ob ich nicht ein Mittel für die Stimme bräuchte. Ich fragte ihn, ob er mir denn etwas empfehlen könnte und sagte von mir aus, dass die fehlende Stimme mich nicht so stört, aber die Halsschmerzen, die manchmal sehr stark sind. Er zeigte mir dann ein Mittel gegen Halsschmerzen, das Einzige was er zum Mittel sagte war: es sind Lutschtabletten und sie wirken drei Stunden. Beides stand mit großen Buchstaben auf der Packung. Ich nahm das Mittel, bezahlte und verließ den Laden.

    Zuhause angekommen öffnete ich die Packung und las den Beipackzettel. Bei den Nebenwirkungen las ich, dass es u.a. sehr häufig (mehr als 1 Behandelter von 10) zu Mundbeschwerden kommt. Das Risiko ist mir zu hoch und ich entschied mich, dass ich dieses Mittel nicht einnehmen werde. Ebenso gab es sehr viele Kontra-Indikationen über die der Apotheker mir nicht aufgeklärt hat.

    Heute war ich bei der Apotheke um das Mittel zurückzugeben, das wurde mir verweigert, weil der Apotheker meinte, das er laut Gesetz keine Arzneiprodukte zurücknehmen darf, die seine Apotheke verlassen haben. Ich erwiderte ihn, wie ich das wissen sollte. Dann hätten Sie als Apotheker doch laut Gesetz auch die Pflicht mich über die Nebenwirkungen und Kontra-Indikationen des Medikaments aufzuklären, oder mir sagen müssen, bitte lesen Sie sich die Packungsbeilage jetzt im Laden durch und entscheiden Sie sich jetzt, ob Sie dieses Medikament einnehmen können/wollen. Sie können es nicht mehr zurückgeben, wenn Sie den Laden verlassen. Wir haben uns eine Weile gestritten, aber der Apotheker blieb stur dabei, er hat alles richtig gemacht und er kann das Mittel laut Gesetz nicht zurücknehmen.

    Meine Fragen:

    1. Wie ist das die Gesetzeslage im Bezug auf die Aufklärungspflicht des Apothekers? Darf der Apotheker mir ein apothekenpflichtiges Produkt verkaufen, ohne mich im Laden aufzuklären über die Nebenwirkungen und Kontra-Indikationen des Medikamentes? Und hat der Apotheker die Pflicht mir zu sagen, dass ich das Mittel nicht zurückgeben kann sobald es seinen Laden verlassen hat? Wenn es eine Pflichtverletzung gibt, wo kann ich in diesem Fall eine Beschwerde einreichen?

    2. Hätte der Apotheker bei einem apothekenpflichtigen Medikament mir nicht mindestens fragen sollen, ob ich an irgendwelche Krankheiten oder Beschwerden leide?

    3. Wie kann es sein, dass ein Mittel gegen Halsschmerzen zugelassen wird, dass als Nebenwirkung bei mehr als 1 von 10 zu Mundbeschwerden wie ein brennendes Gefühl im Mund führt? Von einem Arzneimittel erwarte ich, dass es die Beschwerden lindert statt fast die gleichen Beschwerden verursacht. Von einer Nebenwirkung erwarte ich, dass es eine Nebenwirkung ist und nicht die Hauptwirkung. Ist das üblich? Und was bedeutet mehr als 1 in diesem Fall? 2 oder 3, oder noch mehr? Wie ist das zu lesen?

    4. Lest ihr immer den Beipackzettel in der Apotheke? Ich benutze kaum Medikamente und kenne mich daher nicht aus was üblich ist. Wie oft kommt es vor, das Patienten nach dem Lesen des Beipackzettels zuhause merken, dass Sie das Produkt nicht einnehmen können oder wollen? Passiert euch das oft?

    5. Habt ihr ähnliches erfahren und wie ist der Apotheker oder die Apothekerin damit umgegangen?

    Das Produkt hat fast 10 € gekostet, es geht mir in diesem Fall darum nicht um das Geld, sondern um das Prinzip. Aber was, wenn der nächste Kunde sich auf Anraten des Apothekers ein Produkt von 50€ kauft, aber erst zuhause feststellt, dass er/sie es gar nicht einnehmen kann, weil er/sie eine Kontra-Indikation hat? Ich habe gerade im Netz recherchiert und rausgefunden, dass es stimmt, dass der Apotheker laut Gesetz aufgrund der Arzneimittelsicherheit die Mittel nicht zurücknehmen darf (es könnte ja falsch gelagert werden o.ä.). Hat der Apotheker aber laut Gesetz eine Aufklärungspflicht bei apothekenpflichtige Medikamente? Ohne Aufklärungspflicht kommt es mir vor, dass statt Arzneimittelsicherheit eher die Apothekeabsatzsicherheit gesichert wird.

    Bin gespannt auf eurem Wissen, eure Meinungen und Erfahrungen und bedanke mich im voraus für eure Antworte

    Andreas

  2. #2
    Unregistriert
    Gast
    Zitat Zitat von Unregistriert Beitrag anzeigen

    Heute war ich bei der Apotheke um das Mittel zurückzugeben, das wurde mir verweigert, weil der Apotheker meinte, das er laut Gesetz keine Arzneiprodukte zurücknehmen darf, die seine Apotheke verlassen haben. Ich erwiderte ihn, wie ich das wissen sollte.
    Ich will dich jetzt nicht nerven, aber das weiß so gut wie jeder. Denk doch mal nach-Was für Konsequenzen könnte das haben, wenn Apotheker Arzneimittel von jedem einfach so zurücknehmen würden?!

  3. #3
    Apothekerin Avatar von 1981engelchen
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    1. Jedes Medikament, das eine Wirkung hat, hat auch Nebenwirkungen (mitunter sogar erwümnschte)!
    2. Die Rückgabe / Rücknahme von Arzneimitteln ist aus rechtlicher Sicht kritisch bzw. nicht gestattet!
    3. Du hast auch einen Mund und kannst den Apotheker / die PTA fragen, wenn du Wert darauf legst, ALLE UAW, Kontraindikationen etc. vorgekaut zu bekommen. Macht derjenige dann sicher auch gerne, aber wenn ich das bei jedem Kunden versuchen würde, würde ich warscheinlich nur 10 Kunden am Tag beraten und bedienen können und 9 von diesen wären das letzte Mal bei uns in der Apotheke gewesen!
    4. Es kursiert in Fachkreisen durchaus häufiger die Meinung, dass Arzneimittel wie Aspirin oder Paracetamol, wenn heute einen Firma den Antrag auf erstmalige Zulassung des Wirkstoff stellen würden, niemals auf den Markt kämen!

    By the way: Glaubst du ein Arzt erzählt jedem seiner Patienten, dass der ACE-Hemmer n Husten verursachen kann oder Allopurinol schlimme Hautreaktionen - wäre psychologisch sicher schon wenig sinnvoll. Dann kann das Geld auch gespart werden - der Patient jedenfalls nimmt sein Mittel nicht mehr ein, soviel ist mal sicher!

  4. #4
    Erfahrener Benutzer Avatar von mia
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    229
    Apothekerin
    Jedes Arzneimittel, was auf den Markt kommt, wird auf sein Nutzen-Risiko-Verhältnis geprüft.
    Ein brennen im Mund wird nicht als schwerwiegende Nebenwirkung angesehen. Anders ist es bei Nebenwirkungen wie Organschäden, Herzrhythmusstörungen, ... Die dürfen wesentlich weniger oft auftreten, wenn das Ding auf den Markt soll.
    Das mit dem Zurückgeben geht ja nicht nur in der Apotheke nicht. Schonmal versucht, Mandarinen im Supermarkt zurück zu geben, weil du eine Allergie gegen Zitrusfrüchte hast?

    Die Frage, ob man noch andere Medikamente einnimmt, sollte man eigentlich schon stellen. Aber weil der Apotheker kennt ja seine mittelchen, und wenn die Kontraindikationen nicht so oft vorkommen/nicht so schwerwiegend/.... sind, wird darauf schonmal verzichtet. Die meisten Kunden sind von dieser Frage eher genervt.

    In Zukunft am besten immer nachfragen.

  5. #5
    Atavar
    Gast
    Ja, es gibt eine Beratungspflicht.... Sie steht in § 20 der Apothekenbetriebsordnung.

    Hier die wichtigsten Auszüge;

    "(1) Der Apothekenleiter muss im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems sicherstellen, dass Patienten und andere Kunden sowie die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigten Personen hinreichend über Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte informiert und beraten werden....."
    "(1a).... Soweit Arzneimittel ohne Verschreibung abgegeben werden, hat der Apotheker dem Patienten und anderen Kunden die zur sachgerechten Anwendung erforderlichen Informationen zu geben."
    "(2)... Die Beratung muss die notwendigen Informationen über die sachgerechte Anwendung des Arzneimittels umfassen, soweit erforderlich, auch über eventuelle Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen,... Im Falle der Selbstmedikation ist auch festzustellen, ob das gewünschte Arzneimittel zur Anwendung bei der vorgesehenen Person geeignet erscheint oder in welchen Fällen anzuraten ist, gegebenenfalls einen Arzt aufzusuchen."


    Also, solltest du tatsächlich eine Kontraindikation aufweisen, hätte es in der Tat vorher durch den Kollegen abgeklärt werden müssen.
    Bei Nebenwirkungen ist das so eine Sache. Weil es im selben Paragraphen auch heißt:

    "(1a) Durch die Information und Beratung der Patienten und anderen Kunden darf die Therapie... nicht beeinträchtigt werden."

    Da es keine Wirkung ohne Nebenwirkung gibt, wird meistens nicht allzu viel auf Nebenwirkungen eingegangen. Der Apotheker wägt ab, was von Bedeutung ist und was nicht. Und "Mundbeschwerden" sind ,mit Verlaub, vernachlässigbar. Damit ist gemeint, dass oft ein taubes Gefühl im Mundbereich entsteht.
    Das ist bedingt durch den enthaltenen Wirkstoff (meist ein lokales Betäubungsmittel), nahezu unvermeidbar. Wenn man vom Zahnarzt eine Betäubungsspritze bekommt wird der Mund schließlich auch taub^^
    Den Beipackzettel muss man kritisch lesen. Es werden viele Dinge dort reingeschrieben zur Absicherung des Pharmazeutischen Unternehmers. Das heißt noch lange nicht, dass es sich um eine wichtige Information handelt. So steht z.B. in jedem Beipackzettel, dass man ein entsprechendes Arzneimittel nicht einnehmen darf, wenn man gegen einen der enthaltenen Stoffe allergisch ist. Das bedeutet aber nicht, dass tatsächlich Allergien aufgetreten sind. Sie sind nur theoretisch vorstellbar und bevor es dazu kommt und der Hersteller nicht davor gewarnt hat (und Ärger bekommt...), schreibt er es lieber rein. Hier wägt der Apotheker meist ab, was wirklich wichtig ist :-)

    Also, ja es gibt eine Beratungspflicht und bei schwerwiegenden Dingen (z.B. zwingenden Kontraindikationen und schwerwiegenden Neben- und Wechselwirkungen) muss aufgeklärt werden, aber in deinem speziellen Fall ist kein grobes Fehlverhalten fest zu stellen (zumindest aus den gegeben Informationen).
    Und solltest du dich wirklich mal über eine Apotheke beschweren möchten, sind (neben der Apotheke selbst (inkl. dem Chef)) die jeweiligen Landesverbände (Landesapothekerkammer Rheinland Pfalz, Hessischer Apothekerverband....) die richtigen Ansprechpartner.

    Ich hoffe es hilft dir ein wenig weiter.

    Gruß Atavar

    P.S. Mich wundert nur die störrische Art des Apothekers. Schließlich hat er durch seine Unnachgiebigkeit einen Kunden verloren. Das hätte man mit mehr Taktgefühl klären können^^

  6. #6
    Ich persönlich würde jedem raten die aufgeführten Nebenwirkungen im Beipackzettel erst einmal nicht zu lesen (im Gegensatz zu Kontraindikationen und Wechslewirkungen). Man kann sich damit gern mal unnötig verrückt machen, was sichdann in dem sogenannten Nocebo Effekt äußern kann (= Placebo Effekt mit negativen Auswirkungen. Gibt da auch ein ganz nettes Buch dazu). Die Nebenwirkungen sollte man sich erst dann vornehmen, wenn man irgendwas an sich festgestellt hat und dann abgleichen.

    Der Apotheker (war es sicher ein Apotheker?) hätte schon ein wenig sensibler reagieren können, auch wenn er für die Nebenwirkungen ja selbst auch nichts kann . Fragen nach Vorerkrankungen und weiteren Medikamenten sollten allerdings Standard sein...

  7. #7
    Benutzer
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    PTA seit 1997
    generell muß man ja Nutzen und Risiko abwägen...

    wenn ich Halsschmerzen habe und auch noch einfühlend von der Apotheke darauf angesprochen werde... finde ich das schon mal nicht schlecht...
    und die Nebenwirkung die beschrieben wird ist ja nur kurzfristig und wird z.B. beim *Tonsi*pret* gefordert... das Brennen macht warm im Hals und somit werden die Schmerzen gelindert...

    doof fand ich dass der Apotheker so uneinsichtig war...
    auch wenn man nichts in der Apo umtauschen darf... würde ich es trotzdem zurücknehmen und abschreiben und der Belegschaft zur Verfügung stellen... ein bißchen entgegenkommen hätte ich schon erwartet...
    und schließlich kann man aus jeder Beschwerde lernen...

  8. #8
    Japp die sind verpflichtet!!!

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