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Thema: PJ in Industrie - 2 unbezahlte Wochen fürs pharmazeutische Seminar

  1. #1
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    PJ in Industrie - 2 unbezahlte Wochen fürs pharmazeutische Seminar

    Hallo alle miteinander!

    Ich bin neu hier, und habe auch gleich ein Anliegen: Ich mache derzeit meine 2. PJ-Hälfte in einem großen Pharmakonzern hier in D, und im September steht wieder das pharmazeutische Seminar an, und diese 2 Wochen werde ich von meinem Arbeitgeber nicht bezahlt bekommen. Das stand so auch schon in meinem Praktikantenvertrag drin [der Praktikant wird unbezahlt freigestellt] , und natürlich habe ich diesen auch unterschrieben (ich wollte den Praktikumsplatz ja unbedingt haben). Ich habe zu dem Zeitpunkt bei der Firma auch per Mail angefragt, ob man da nicht was machen könne, die Antwort war: Nein, ich kann sonst ja auch bezahlten Urlaub nehmen in der Zeit (was definitiv nicht erlaubt ist!) . Also ich habe 15 Urlaubstage für diese 6 Monate, und den Urlaub habe ich schon auf andere Termine gelegt.

    Naja, also ich finde es schon ein bisschen frech, dass ein milliardenschwerer Konzern seinen Praktikanten nicht mal diese 2 Wochen bezahlt, zumal man von dem Praktikantengehalt nicht wirklich leben kann (sind aber schon über 900 Euro brutto). In der Apotheke, wo ich vorher war, und es war eine wirklich kleine, habe ich die 2 Wochen (beim letzten pharm. Seminar) bezahlt bekommen.

    Was kann ich tun? Zum Glück bin ich jetzt auch aus der Probezeit raus. Habt ihr Tipps für mich, an wen ich mich da wenden kann?

    Vielen Dank und liebe Grüße!

  2. #2
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    Du kannst gar nichts tun, steht doch im Vertrag?

  3. #3
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    Also eigentlich gehört der Blockunterricht zur praktischen Ausbildung und damit ganz normal zur Praktikumszeit und fällt damit auch in die Bezahlung. Nur wenn du einen Vertrag unterschreibst indem klar und deutlich steht: "Keine Bezahlung während der 2 Wochen", dann ist das bindend und du musst leider damit leben in der Zeit kein Geld zu kriegen.

  4. #4
    du wolltest ja den praktikumsplatz unbedingt haben... ich bin auch in einem grossen konzern und finds vollkommen in ordnung, nur für das bezahlt zu werden, was ich auch fürs unternehmen direkt leiste...

  5. #5
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    Zitat Zitat von 6yxou Beitrag anzeigen
    du wolltest ja den praktikumsplatz unbedingt haben... ich bin auch in einem grossen konzern und finds vollkommen in ordnung, nur für das bezahlt zu werden, was ich auch fürs unternehmen direkt leiste...

    Ja, das kann das Unternehmen bei dem exorbitant hohen PJler-Gehalt ja auch erwarten

  6. #6
    N06BC01 Avatar von Shimone
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    Zitat Zitat von 6yxou Beitrag anzeigen
    du wolltest ja den praktikumsplatz unbedingt haben... ich bin auch in einem grossen konzern und finds vollkommen in ordnung, nur für das bezahlt zu werden, was ich auch fürs unternehmen direkt leiste...
    Du möchtest also auch nicht bezahlt werden wenn du Urlaub nimmst?

    Zum Thema:
    Ich persönlich finde das zwar auch etwas unverschämt einen Praktikanten nicht für die 2 Wochen zu bezahlen (da die Teilnahme ja nun auch Pflicht ist), allerdings hast du den Vertrag unterschrieben und damit wohl schlicht und ergreifend Pech.
    Und ich so: "Jetzt guck doch mal über den verdammten Tellerrand hinaus"
    Und er so: "Ah da ist der Löffel"

  7. #7
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    Hallo Leute,

    so, ich habe diese schöne rechtliche Stellungnahme der bayerischen Apothekerkammer ausgraben können, in der ausdrücklich erwähnt wird, warum der PhiP während des 2 Wochen bezahlt werden MUSS.


    https://www.dropbox.com/s/qh3ttfhp7b...uer%20PhiP.pdf


    Hier auch nochmal der Text für alle:


    BAYERISCHE LANDESAPOTHEKERKAMMER
    Körperschaft des Öffentlichen Rechts
    Maria-Theresia-Straße 28
    81675 München
    Tel. 089 / 92 62-0
    Fax 089 / 92 62-22
    E-Mail: geschaeftsstelle@blak.aponet.de
    Internet: www.blak.de

    Freistellung und Vergütung für Pharmazeuten im Praktikum während des
    berufsbegleitenden Unterrichts

    Aufgrund von Anfragen zur fortbestehenden Vergütungspflicht während des zweimal
    zweiwöchigen Unterrichts soll nachfolgend eine kurze Darstellung der zu Grunde liegenden
    Rechtsnormen „Licht ins Dunkel“ bringen.
    Während der Zeit des berufsbegleitenden Unterrichts haben Pharmazeuten im Praktikum
    Anspruch auf Vergütung. Dies gilt unabhängig davon, ob der dritte Ausbildungsabschnitt
    in einer Apotheke, der pharmazeutischen Industrie oder einer sonstigen
    nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AAppO (Approbationsordnung) genannten Einrichtung absolviert
    wird.
    Das vorstehende Ergebnis findet seine Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 4 Satz 1 AAppO,
    §§ 7, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 Nr. 1 BBiG (Berufsbildungsgesetz). Da der berufsbegleitende
    Unterricht in § 4 Abs. 4 AAppO ausdrücklich genannt wird, handelt es sich
    hierbei um einen obligatorischen Teil der pharmazeutischen Ausbildung.
    Auf dieses Ausbildungsverhältnis findet das Berufsbildungsgesetz Anwendung. Nach
    § 7 S. 2 BBiG ist der Auszubildende für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der
    Ausbildungsstätte freizustellen. Bei dem berufsbegleitenden Unterricht handelt es
    sich um eine Ausbildungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift. Durch den begleitenden
    Unterricht wird die Dienstpflicht in der jeweiligen Woche voll umfänglich erfüllt.
    Für weitergehende Dienstverpflichtungen in diesen Wochen (z. B. Samstag) ist
    daher kein Raum. Pharmazeuten im Praktikum, die eine Hälfte ihres Praktikums im
    Ausland absolvieren, bedeutet dies grundsätzlich, dass sie für die Dauer von vier
    Wochen seitens der Ausbildungsapotheke in Deutschland freizustellen sind.
    Der in § 10 BBiG gesetzlich normierte Vergütungsanspruch des Auszubildenden besteht
    trotz der durch den Arbeitgeber zu erfolgenden Freistellung fort. Dies ist in § 12
    Abs. 1 Nr. 1 BBiG geregelt. Danach ist dem Auszubildenden die Vergütung auch
    dann zu zahlen, wenn dieser durch den Arbeitgeber freizustellen ist.
    Da die genannten Paragrafen des BBiG vom Anwendungsbereich des § 18 BBiG
    erfasst sind, spielt es im Einzelfall keine Rolle, welche vertragliche Regelung der
    Ausbildende mit dem Auszubildenden in dem Berufsausbildungsvertrag geschlossen
    hat.
    Denn nach § 18 BBiG ist eine Vereinbarung, die zu Ungunsten des Auszubildenden
    von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, nichtig.
    Demgemäss spielt es keine Rolle, was der Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter
    oder sonstige rechtliche betriebliche Normen zu dieser Frage aussagen.




    Damit gehe ich mal zur Personalabteilung und frag einmal nach, und wenn die nicht spuren, kriegen die Post von meinem Anwalt (nachdem das Praktikum da vorbei und das Arbeitszeugnis in der Tasche ist )


    Den Text hat mir freundlicherweise jemand aus der BPHD-Rechtsabteilung zur Verfügung gestellt. Danke nochmal!

  8. #8
    Unregistriert
    Gast
    also sorry, ich kann schon verstehen, dass du dich ärgerst es nicht gezahlt zu bekommen, aber wenn du den Vertrag so unterschrieben hast, dann kannst du dich nicht im Nachhinein beschweren. Du wusstest es doch. Und dann im Nachhinein mit nem Anwalt zu drohen, find ich persönlich schon etwas kritisch. Und wenn du die stelle unbedingt haben wolltest, sollte das jetzt eigtl auch akzeptiert werden. Meine Meinung dazu...bin übrigens auch PJlerin in der Industrie in nem großen Konzern, ich bekomme die 2 Wochen mein gehalt.

  9. #9
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    wenn du lesen könntest, hättest du den text oben gelesen. mein geld werde ich schon bekommen, wetten?

  10. #10
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    wenn du lesen könntest, hättest du den text oben gelesen. mein geld werde ich schon bekommen, wetten?
    Trotzdem ist es nicht die feine Art, den Vertrag zu unterzeichnen und damit die Bedingungen zu akzeptieren.
    Da muss man dann auch den Arsch in der Hose haben und gleich beim Gespräch sagen, dass man damit nicht einverstanden ist.
    Alles andere macht in der Arbeitswelt keinen guten Eindruck und solltest du in der Industrie bleiben wollen wäre ich damit glaube ich auch sehr vorsichtig.

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