Seite 1 von 3 123 LetzteLetzte
Ergebnis 1 bis 10 von 24

Thema: "Eigenbedarf" ZahnärztIN /// Heilpraktiker verlangt Zäpfchenformen - verdächtig?

  1. #1
    Unregistriert
    Gast

    "Eigenbedarf" ZahnärztIN /// Heilpraktiker verlangt Zäpfchenformen - verdächtig?

    Hallo zusammen,

    ich habe mal 2 Probleme zu denen ich gerne eine Info hätte:

    1. ZahnärztIN verlangt unter Vorlage ihres gültigen Zahnarzt-Ausweises für den "Eigenbedarf" eine Großpackung Viagra. Geht das überhaupt? Ärzte dürfen zwar unter Vorlage des Arztausweises RX-Artikel erhalten, aber ich dachte das bezieht sich immer nur auf Arzneimittelgruppen, die innerhalb ihres Tätigkeitsbereiches liegen. Man fragt sich natürlich, welche Art Untersuchung ein Zahnarzt aufgrund seines STudiums durchgeführt hat, um zu einer Diagnose zu kommen, die Viagra als Therapie erfordert? Abgabe verweigern?? Kann mir jemand den Gesetzestext nennen, in dem geklärt ist, was ein Arzt für den Eigenbedarf verordnen kann?

    2. Eine Heilpraktikerin hat bei uns 120 (!!) Einweg-Zäpfchengießformen bestellt. Auf Nachfrage ob das denn für den privaten oder beruflichen Zweck bestimmt ist, kam sie ins Stottern und meinte dann (nicht sonderlich überzeugend), dass das NATÜRLICH für den privaten Gebrauch ist. Abgabe verweigern? Oder geht uns das nichts an ob sie eine Herstellungserlaubnis hat (welche sie sicherlich NICHT besitzt)? Klar kann man ihr nichts nachweisen, aber mich würde interessieren ob solche Verweigerungen gedeckt wären durch "Abgabe verweigert aufgrund begründetem Missbrauchsverdacht" laut §17 ApoBetrO?? Es handelt sich ja nicht um ein Arzneimittel, aber die Sache stinkt ja schon zum Himmel....

  2. #2
    Neuer Benutzer
    Registriert seit
    01.07.2013
    Ort
    NRW
    Beiträge
    28
    Hallo Gast,


    zu 1)
    Du hast Recht, der Arzt darf nur das bekommen, wovon er auch Ahnung hat - und das ist beim Zahnarzt keine "Pille" und kein Viagra, wobei man nie weiß, ob es nicht irgendwelche exotischen off-label-use-Sachen geben könnte. Ist dem Kommentar zum Gesetz und wahrscheinlich auch den Bundestagsdrucksachen (? - als das Gesetz geschrieben/geändert worden ist) zur AM-Verschreibungsverordnung zu entnehmen. Mehr steht z.B. hier http://www.pta-aktuell.de/aktion/new...-verschreiben/ erläutert. Wenn ZahnärztIN massiv nervt kannst Du ja mal bei der Zahnärztekammer nachfragen, die sollten sich um sowas kümmern.

    zu 2)
    §17 ApoBetrO betrifft Arzneimittel und Medizinprodukte - Zäpfchenformen gehören wohl nicht dazu, und selbst die Hobbythek beschreibt Zäpfchenherstellung ? - Wenn Du es nicht verkaufen möchtest, dann verkaufst Du es halt nicht, das ist in diesem Fall Deine freie Entscheidung.

    Bei beiden Fragen sollte Dir auch Deine Kammer weiterhelfen können, falls die eine Hotline o.ä. haben.


    VG sagt
    momsen

  3. #3
    Apothekerin Avatar von 1981engelchen
    Registriert seit
    14.09.2010
    Ort
    Kiel
    Beiträge
    392
    Apothekerin seit 2010
    ... also unsere Heilpraktikerin hier hat auch immer mal Zäpfenformen bestellt und solange das nicht überhand nimmt, warum soll sie das nicht machen - wie oben erwähnt, kann man sowas ja auch bei Spinnrad oder anderswo im Internet kaufen...

    ... und seid ihr da tatsächlich sooo streng, wenn ein Dr ein "fachfremdes" Medikament" haben will? Also, ich kann ja nachvollziehen, dass man nicht alles abgeben will, aber die Pille? Es ist ja nicht so, dass man sich da selber überlegt "ach, ich nehm jetzt mal heute die Valette" - da hat doch vorher n Frauenarzt mit dem "Patienten" gesprochen und ihn untersucht und nun geht es nur darum, dass er nicht wegen jeder Packung zum Frauenarzt muss. Bis letztes Jahr, als noch alle 3 Monate die Praxisgebühr nur für die Ausstellung eines Rezeptes zu zahlen war, fand ich das sogar noch verständlicher...
    Bei Viagra allerdings würde ich zumindest auch nachfragen und mich versichern, dass der Patient / Arzt sich vorher hat durchchecken lassen, da gibt es ja doch so einige Kontrainidkationen. Ansonsten denke ich aber sollte man in der täglichen Praxis immer ein wenig den gesunden Menschenverstand einsetzen und nicht zu unkollegial handeln...

  4. #4
    Unregistriert
    Gast

  5. #5
    Neuer Benutzer
    Registriert seit
    01.07.2013
    Ort
    NRW
    Beiträge
    28

    Hallo Gast,


    das PDF der BundesZAHNÄRZTEkammer habe ich bei der Recherche zu meiner weiter oben stehenden Antwort auch gefunden.
    Die Apothekerkammer Nordrhein schreibt hierzu:
    "Arzt / Zahnarzt / Tierarzt - Wer darf was verschreiben?

    Im Apothekenalltag ergibt sich oft das Problem, wie man sich verhalten soll, wenn ein Arzt ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel außerhalb des durch seine Approbation abgedeckten Bereiches verordnet. Ein typisches Beispiel ist die "Pille" auf dem Rezept eines Zahnarztes.

    Wie sieht die Rechtslage aus?
    Nach der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel nur nach Vorlage einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung abgegeben werden. Dabei sind jedoch folgende Einschränkungen zu beachten: Die Approbation als Arzt berechtigt zur Verschreibung aller verschreibungspflichtigen Arzneimittel zur Behandlung am Menschen. Es gibt keine Verschreibungsbeschränkung für den Facharzt, so dass beispielhaft die Verordnung eines Antirheumatikums durch einen Gynäkologen nicht zu beanstanden ist.

    Die Approbation als Tierarzt berechtigt zur Verschreibung aller verschreibungspflichtigen Arzneimittel zur Behandlung von Tieren, darin sind auch Humanarzneimittel zum menschlichen Gebrauch eingeschlossen, wenn sie zur Behandlung von Tieren eingesetzt werden.
    Die Approbation als Zahnarzt umfasst die berufsmäßige, auf zahnärztliche wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Eine Behandlung anderer Krankheiten und die Verschreibung von Humanarzneimitteln, die nicht auf dem Gebiet der Zahnheilkunde Anwendung finden können, sind davon nicht erfasst. Es ist jedoch im Einzelfall durchaus vorstellbar, dass z. B. Schmerzmittel, Beruhigungsmittel, Antiallergika oder Arzneimittel gegen Herpes im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung Einsatz finden können.

    Insofern werden die Grenzen zwischen zahnärztlicher und ärztlicher Verschreibungsbefugnis fließend sein. Die "Pille" auf Rezept eines Zahnarztes ist jedoch nicht möglich.
    In Zweifelsfällen muss daher dem Apotheker zugebilligt werden, eine Verschreibung zu beliefern, wenn sie von einem Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt ausgestellt worden ist und kein Hinweis auf einen Irrtum des Arztes oder sonstige Bedenken im Hinblick auf § 17 Abs. 8 Apothekenbetriebsordnung bestehen. Vor allem in dringenden Fällen darf die Versorgung von Patienten nicht durch Zuständigkeitsfragen gefährdet werden. Aus dem oben Gesagten läßt sich aber auch eindeutig ableiten, dass keine Belieferung erfolgen darf, wenn klar erkennbar ist, dass der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt seine beruflichen Befugnisse überschritten hat. Das gleiche gilt bei einer Verschreibung für den eigenen Bedarf.
    Das Bundesministerium für Gesundheit als Verordnungsgeber kann außerdem bei Bedarf die Möglichkeit, einen Arzneistoff zu verschreiben, auf bestimmte ärztliche Fachrichtungen oder Einrichtungen beschränken (§ 48 Abs. 2, Nr. 6 Arzneimittelgesetz)."

    Das PDF ist von der Bundeszahnärztekammer, und die werden Ihre Mitglieder natürlich unterstützen wollen und sind dann eher für eine Abgabe.
    Da die Apotheker aber der Apotherkammer unterliegen, würde ich als Apotheker im Zweifelsfall deren Argumentation folgen, da ich deren Gerichtsbarkeit unterliege (auch wenn ich in der Praxis evtl. nicht so streng wäre - zum Glück kommt der Fall bei mir nie vor ...).
    Wenn sich die jeweiligen Kammern nicht einig sind (ja/nein), würde evtl. eine Anfrage bei einem Amtsapotheker helfen ... ?

    VG sagt
    momsen

  6. #6
    Unregistriert
    Gast
    wieso mischt sich denn der apotheker da ein, er macht sich doch nicht strafbar solange es nicht um btm geht...

    wie wollen sie denn im einzelfall entscheiden, ob es sich nun um eine zahnärztliche verwendung handelt oder nicht?

    dann müsste ja jeder apotheker alle wissenschaftlich beschriebenen (auch off-label) anwendungsbereiche für jedes präparat kennen...

    gerne können sie durch kurze recherche herausfinden, für was ein zahnarzt z.b. cylokapron dringend gebrauchen kann...

    und dormicum z.b. findet regelmäßig anwendung in der zahnärztlichen praxis...

  7. #7
    Unregistriert
    Gast
    edit: cyclokapron

  8. #8
    Apothekerin Avatar von 1981engelchen
    Registriert seit
    14.09.2010
    Ort
    Kiel
    Beiträge
    392
    Apothekerin seit 2010
    Von der Homepage des Deutschen Apothekenportals:

    Kinderarzt verordnet für Erwachsene


    Frage:
    Ein Kinderarzt verordnete Medikamente (Blutdrucksenker) für seine Ehefrau auf Kassenrezept. Nun meine Frage: Darf ein Kinderarzt überhaupt (oder auch in Ausnahmefällen) Medikamente für Erwachsene auf Kassenrezept verordnen oder gilt das generell als fachfremde Leistung? Wäre hier die Verordnung auf ein Privatrezept in Ordnung? Für den Fall, der Kinderarzt darf diese Kassenverordnung nicht ausführen, wäre man als Apotheke hier in der Prüfpflicht, das heißt, würde man ein solches Rezept retaxiert bekommen, wenn es doch aus Versehen in der Abrechnung landen sollte?


    Antwort:
    Da ein Kinderarzt ein vollwertiges Medizinstudium hat und sich nur in der Facharztausbildung spezialisiert hat, hat er die fachliche Kompetenz auch ein Blutdruckmittel zu verordnen.

    Kinderärzte, HNO-Ärzte oder Gynäkologen machen auch Notdienste am Wochenende und verschreiben für alle Patientengruppen.
    Anders ist es bei Tierärzten oder Zahnärzten. Für diese Gruppen gibt es Verordnungseinschränkungen. Auch darf ein Zahnarzt oder Tierarzt z. B. nicht alle BtM verordnen.

  9. #9
    Apothekerin Avatar von 1981engelchen
    Registriert seit
    14.09.2010
    Ort
    Kiel
    Beiträge
    392
    Apothekerin seit 2010
    Aus dem Handbuch zur Verordnungspraxis der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung:

    2.2 Welche Arzneimittel können verordnet/nicht verordnet werden?
    Vertragszahnärzte sind bei der Ausstellung von Patientenrezepten an das zahnärztliche
    Fachgebiet gebunden.
    Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört die Verordnung von Arzneimitteln nur dann,
    wenn sie im Zusammenhang mit einer zu behandelnden Zahn-, Mund- oder Kieferkrankheit
    steht. Dies gilt auch, wenn Zahnärzte, welche die Bestallung als Arzt besitzen, im Rahmen
    der vertragszahnärztlichen Versorgung tätig werden (Vertragsmappe CI-2, Richtlinie C.I.1.).

  10. #10
    Neuer Benutzer
    Registriert seit
    01.07.2013
    Ort
    NRW
    Beiträge
    28
    Zitat Zitat von Unregistriert Beitrag anzeigen
    wieso mischt sich denn der apotheker da ein, er macht sich doch nicht strafbar solange es nicht um btm geht...

    wie wollen sie denn im einzelfall entscheiden, ob es sich nun um eine zahnärztliche verwendung handelt oder nicht?

    dann müsste ja jeder apotheker alle wissenschaftlich beschriebenen (auch off-label) anwendungsbereiche für jedes präparat kennen...

    gerne können sie durch kurze recherche herausfinden, für was ein zahnarzt z.b. cylokapron dringend gebrauchen kann...

    und dormicum z.b. findet regelmäßig anwendung in der zahnärztlichen praxis...
    Hallo Gast,

    der Apotheker mischt sich da ein, weil er dafür verantwortlich ist und im Falle einer Falles sehr wohl für eine unsachgemäße oder falsche Abgabe eines Arzneimittels haftbar gemacht werden kann (z.B. http://www.aerztezeitung.de/praxis_w...=1&h=217545521).
    Die gesetzliche Lage ist nun einmal so, aber auch wenn ich es in der Praxis durchgehend wesentlich entspannter kenne, so sollten alle beteiligten auch stets die rechtliche Seite im Hinterkopf behalten - die Ärzte werden (wie die Apotheker) ja wahrscheinlich auch fast immer schon mit einem Bein im Gefängnis stehen ...

    VG
    momsen

Ähnliche Themen

  1. Studie "Nutzung und Bewertung von sozialen Netzwerken"
    Von SozPsych im Forum Off-Topic und Plauderecke
    Antworten: 4
    Letzter Beitrag: 23.08.2018, 13:41
  2. Kinderplanung: Wann "bester" Zeitpunkt? Vor/nach Stex/PJ
    Von Unregistriert im Forum Praktisches Jahr
    Antworten: 3
    Letzter Beitrag: 27.03.2017, 09:28
  3. "Eigenbedarf" in der Apotheke & Ausnutzen der Freiheit
    Von momsen im Forum Öffentliche Apotheke
    Antworten: 14
    Letzter Beitrag: 13.04.2016, 09:19
  4. Antworten: 37
    Letzter Beitrag: 26.07.2013, 15:18
  5. Einspruch gegen Prüfungsbewertung ("nicht bestanden")
    Von Unregistriert im Forum 3. Staatsexamen und Approbation
    Antworten: 3
    Letzter Beitrag: 26.12.2012, 11:54

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •