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Thema: Eigenbedarf bei Apothekern

  1. #1
    Die_Schlange
    Gast

    Eigenbedarf bei Apothekern

    Hallo,

    ich habe mich gefragt, ob sich ein Apotheker ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ohne Rezept für den Eigenbedarf aus seinem Bestand nehmen darf. Falls ja, würde die Krankenkasse das bezahlen (wie würde man das abrechnen?) oder müsste der Apotheker den Einkaufspreis bezahlen?

  2. #2
    Unregistriert
    Gast
    Der Apotheker muss die Rezeptpflicht genauso beachten wie alle Anderen auch. Ohne Rezept kein verschreibungspflichtiges Arzneimittel.

  3. #3
    Unregistriert
    Gast

    aaaaber:

    wo kein Kläger, da kein Richter.....
    natürlich zahlt die Kasse das nicht....

  4. #4
    Unregistriert
    Gast
    Mein Gott,Ihr wälzt Probleme.
    Der Apotheker weiß, was sein Körper braucht.
    Und er weiß auch, wie er das für das Finanzamt zu verbuchen hat.

  5. #5
    Unregistriert
    Gast
    Zitat Zitat von Die_Schlange Beitrag anzeigen
    Hallo,

    ich habe mich gefragt, ob sich ein Apotheker ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ohne Rezept für den Eigenbedarf aus seinem Bestand nehmen darf. Falls ja, würde die Krankenkasse das bezahlen (wie würde man das abrechnen?) oder müsste der Apotheker den Einkaufspreis bezahlen?
    1. Ein Apotheker darf selbst ein verschreibungspflichtiges Mittel (ein)nehmen, allerdings nur für sich selbst(also im Prinzip nicht für Familienmitglieder wie Frau oder Kinder aber oft ist das eher die Regel als die Ausnahme). Ausnahme: BTM. Da geht das nicht, auch der Apotheker braucht ein BTM Rezept, da dieses ja registriert werden muss.
    2. Den Eigenbedarf rechnet er steuerlich mit EK + MwSt. ab, muss ihn im Prinzip aus der eigenen Tasche zahlen.

    Die Kassen haben damit nichts zu tun, es werden auch keine Kosten ersetzt.

  6. #6
    Unregistriert
    Gast

    Einnehmen oder Abgeben

    Einnehmen darf der Apotheker alles. Strafbar nach § 96 Nr. 13 AMG ist die Abgabe des Arzneimittels. D.h. der Apothekeninhaber geht praktisch straffrei aus. In schwerwiegenden Fällen könnte man ihm aber nach § 4 ApoG die Betriebserlaubnis wegen fehlender Zuverlässigkeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) entziehen. Der Großhändler kann nicht belangt werden, da er befugt an die Apotheke abgibt.
    Wenn der Apothekeninhaber aber den Griff seiner Angestellten in die Arzneimittelkiste zulässt, macht er sich strafbar nach § 96 Nr. 13 AMG und die Angestellten fliegen raus. Gibt ein angestellter Apotheker verschreibungspflichtige AM ohne Verschreibung an Dritte ab, macht er sich ebenfalls nach § 96 Nr. 13 AMG strafbar.
    Einen Eigenbedarf wie für Ärzte in § 4 Abs. 2 AMVV gibt es für Apotheker nicht!

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