@Gaia: Danke für die Info. Das wusste ich nicht, ich dachte, dass das AMG hier höhere Priorität hätte.
@Gaia: Danke für die Info. Das wusste ich nicht, ich dachte, dass das AMG hier höhere Priorität hätte.
Steht doch auch in dem von mir geposteten Zitat. Ist aus den AGB einer Versandapotheke.
Ja das ist immer eine Frage. Ist dir so etwas passiert, das ist dann nämlich immer so ein Problem mit den Unternehmen und dann folgen die ganzen Rechtsstreitigkeiten!
Also ich kann nur sagen, dass ein Produkt, das einen Schaden hat zurückgenommen werden muss. Bei uns in Wien gilt das Österreichische recht, der Vertrag ist erst erfüllt bei Übergabe, alles was bis dahin passiert fällt in die Verantwortung der Apotheke. das ist auch bei online Bestellungen so.
Dies wird auch von allen Apotheken in Österreich und generell allen Unternehmen so gehandhabt und das ist auch gut so. Meine Apotheke hat sogar eine Rücksendegarantie festgelegt hier zum nachlesen: https://www.servusapotheke.at.
Ich muss sagen die meisten halten sich an die Gesetzte und wenn nicht, dann kann man immer noch klagen. Das ist auch grade keine gute Werbung für das Unternehmen.
Ich nehme Medikamente schon zurück, kommt dann aber auf die Umstände an:
1. Hat der Kunde das gerade erst gekauft und kommt relativ zeitnah wieder, dann nehmen wir FAM (außer BTM) schon zurück.
2. Wenn es ein Stammkunde ist, der lange bekannt ist, dann nehmen wir auch Sachen zurück, die schon etwas länger her sind.
3. Kühlartikel muss man halt etwas genauer gucken: Insuline zerfallen ja selbst bei inadäquater Lagerung nur langsam, auch diese kann man durchaus zurück nehmen. Teure Kühlartikel insbesondere von unbekannten Leuten nehmen wir dann aber nicht mehr zurück.
4. Unproblematische Sachen (zB Pflaster, Verbände, Hilfsmittel usw) nehmen wir auch in der Regel zurück, auch wenns länger her ist.
Man muss halt individuell abwägen ...
Warum sollte ein Medikament nicht zurückgenommen werden können und eine Rückerstattung möglich sein?
Aus einem obigen Kommentar:
"Es geht dabei letztenDlich um EURE Sicherheit"- da muss ich mich dann wundern, warum das Medikament dann luftdicht verpackt ist???
Und warum ich dann bei meiner verstorbenen Mutter Medikamente in Mengen von mehr als 10 Einheiten vorgefunden habe wobei eine Einheit einen Wert von €2,50 hat??? Ich bin also genötigt wegen dieser Apotheker Verordnung Waren (die erst Mai 2020 auslaufen) im Wert von €75 wegzuwerfen!
Sehr intelligent!
Im Endeffekt geht es um die Haftung. Denn nach § 6 Apothekenbetriebsordnung müssen:
"Arzneimittel, die in der Apotheke hergestellt werden, müssen die nach der pharmazeutischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweisen."
Der Apotheker ist in der Verantwortung dies zu gewährleisten. Im endeffekt zählt das zu seinen Sorgfaltspflichten. Hier ist ein guter Artikel zu diesem generellen Problem, zu dem sich dieses spezielle Problem der Rücknahme einordnen lässt.
Da er das nicht kann sofern er nicht weiß, wie ein AM gelagert wurde, wird er die Rücknahme i. d. R. verweigern. Anderenfalls kann er sich im Schadensfall - Medikament ist z. B. unwirksam geworden - haftbar machen.
[QUOTE=Hanna84;15057 Es geht dabei letztenlich um EURE Sicherheit! [/QUOTE]
Den Zusammenhang verstehe ich nicht. Wenn die Apotheke ein verkauftes Medikament zurücknimmt, heißt das ja nicht zwangsläufig, dass sie es wieder in Umlauf bringt. Sie könnte - und sollte es möglicherweise - vernichten.
Was ist, wenn mir ein Medikament verkauft wurde, über das die Apothekerin mir fehlerhafte Informationen gegeben hat? Z.B. sagt sie: "Nein, dieses Medikament macht in der Regel nicht schläfrig" und in der Packungsbeilage steht, dass es in bis zu 10 % der Fälle Schläfrigkeit und Müdigkeit hervorruft?
In diesem Fall läge vermutlich ein "Beratungsfehler" vor. Sie hätten das Arzneimittel dann aufgrund falscher Annahmen - also im Irrtum - oder bei Vorsatz der Apotheke aufgrund einer Täuschung gekauft. Aufgrund des zivilrechtlichen Vertragsanspruchs (vgl. https://dr-effertz.de/rechtsbeziehungen-bei-der-arzneimittelabgabe-in-der-apotheke/) dürfte man in diesem Fall von einer Nichtigkeit des Kaufvertrages ausgehen. Ob dann die Apotheke das Arzneimittel vernichtet oder nicht ist dann nicht Ihr Problem. Aus verwaltungsrechtlicher Sicht wird sie es allerdings so handhaben müssen.