Identische Packungsgröße
Der Gesetzgeber hat neu festgelegt, dass Packungsgrößen auch als identisch gelten, wenn sie zwar nicht die gleiche Stückzahl/Menge haben, aber dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen nach der Packungsgrößenverordnung (N1, N2, N3) zugeordnet sind.
Nach der neuen Packungsgrößenverordnung, die ebenfalls am 1. Januar 2011 in Kraft tritt, werden die Packungsgrößenkennzeichen neu definiert. Die Messzahlen sind Ausgangspunkt für die Festlegung des zulässigen Packungsinhalts von N1, N2 und N3. Bei N1 ist zulässiger Packungsinhalt eine Abweichung von +/- 20 % von der Messzahl, bei N2 von +/- 10 % und bei N3 von -5 %.
Beispiel: Omeprazol (Magen-Darm-Mittel)
N1 N2 N3
Messzahl 20 50 100
zulässiger Packungsinhalt 16-24 45-55 95-100
Bei der Auswahl des abzugebenden Arzneimittels sind ausgehend von der Verordnung des Arztes folgende Konstellationen zu unterscheiden:
Verordnung unter N-Bezeichnung
Bei Verordnung unter Angabe der N-Bezeichnung erfolgt ein Austausch von Packungen innerhalb der verordneten N-Stufe.
Beispiel: Verordnet wird Omeprazol N3:
Abgabe von Packungen mit Inhalt 95-100 Stück. Innerhalb dieser Bandbreite hat die Abgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels Vorrang. Liegt kein Rabattvertrag vor, ist eines der drei preiswertesten Arzneimittel abzugeben oder das verordnete Arzneimittel, wenn das Arzneimittel nicht unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet wurde.
Verordnung unter Angabe der Stückzahl mit/ohne N-Bezeichnung
Die verordnete Stückzahl ist vorrangig zu beachten, auch wenn eine N-Bezeichnung mit angegeben wurde.
2 Fallgruppen müssen unterschieden werden:
Liegt die verordnete Stückzahl innerhalb der neuen N-Stufe, dürfen Packungen, die innerhalb der neuen N-Stufe liegen, abgegeben werden.
Beispiel:
Verordnet Omeprazol N3 100 Stück; Abgabe von Packungen mit Inhalt 95-100 Stück.
Liegt die verordnete Stückzahl außerhalb der neuen N-Stufe, dürfen nur Packungen mit der verordneten Stückzahl abgegeben werden.
Beispiel:
Verordnet Omeprazol N3 60 Stück, Abgabe nur von Packungen mit Inhalt 60 Stück.
Die beschriebenen Auswahlkriterien sind zum 1. Januar 2011 in der Apothekensoftware umgesetzt. Der Rahmenvertrag nach § 129 SGB V muss an die beschriebenen gesetzlichen Vorgaben angepasst werden. Die Verhandlungen dauern derzeit noch an und konnten aufgrund der knappen Vorlauffrist des Inkrafttretens nicht bis zum 1. Januar 2011 abgeschlossen werden. Vertraglich können ggf. noch Regelungen vereinbart werden, die einen Austausch über die dargestellten Inhalte hinaus ermöglichen. Vertragliche Regelungen in den Arzneilieferverträgen finden keine Anwendung, soweit sie diesen geänderten Bedingungen widersprechen.